Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) der niceria GmbH

§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch nur „Geschäftsbedingungen“ genannt) der niceria GmbH (nachfolgend auch nur „niceria“ genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt niceria nicht an, es sei denn, niceria hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn niceria in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden eine Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen niceria und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

§ 2 Angebot; Angebotsunterlagen

(1) niceria unterbreitet dem Kunden ein Angebot in Form eines Kostenvoranschlages, in dem die Aufgabenstellung des Projekts, die von niceria zu erbringenden Leistungen sowie die vom Kunden zu zahlende Vergütung angegeben sind. Die Weitergabe von Angebotsdetails an Dritte durch den Kunden bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von niceria.

(2) Ein Angebot von niceria kann nur innerhalb von zwei Wochen vom Kunden angenommen werden. Mit der Annahme des Kunden kommt ein Vertrag zwischen niceria und dem Kunden mit dem Inhalt des Angebots zustande.

 

§ 3 Vergütung; Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung von niceria richtet sich nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von niceria anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zahlungsanspruchs insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Besondere Regelungen betreffend die niceria Boxen

(1) Für die niceria-Boxen ist die Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem Versand der Boxen zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

(2) Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, gewährt niceria keine Exklusivität für bestimmte Produktfelder in den niceria-Boxen. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und ein gegebenenfalls zu berechnendes Honorar zwischen den Parteien zu vereinbaren.

(3) Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber niceria nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor dem Anlieferungstermin für die Ware der niceria-Boxen, schuldet der Kunde niceria als pauschale Vertragsstrafe die vertraglich geschuldete Vergütung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 6 Kalenderwochen vor dem Anlieferungstermin für die Ware der niceria-Boxen, reduziert sich die Vertragsstrafe auf 75 Prozent der vertraglich geschuldeten Vergütung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 8 Kalenderwochen vor dem Anlieferungstermin für die Ware der niceria-Boxen, reduziert sich die Vertragsstrafe auf 50 Prozent der vertraglich geschuldeten Vergütung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass niceria kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe erlischt, wenn der Kunde mit Zustimmung von niceria eine Ersatzlieferung vornimmt und der Warenwert des Ersatzprodukts nicht mehr als 10 Prozent vom UVP des Ursprungsprodukts abweicht.

(4) Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, wird niceria dem Kunden die genaue Menge der anzuliefernden Produkte für die niceria Boxen, die Anlieferadresse sowie den Anlieferungstermin spätestens drei Wochen vor dem Versand der niceria Boxen schriftlich mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte mangelfrei und in der angegebenen Menge am Anlieferungstermin auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr anzuliefern. Kosten, die durch eine Produktbeschaffung aufgrund einer Unterbelieferung entstehen, werden dem Kunden weiterbelastet.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, niceria unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die rechtzeitige Anlieferung der Produkte nicht eingehalten werden kann. Im Fall des Anlieferverzuges stehen niceria die gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferverzuges gegen den Kunden zu.

(6) niceria wird die angelieferten Produkte für die niceria Boxen auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen hin untersuchen. Werden Qualitäts- und/oder Quantitätsabweichungen hierbei festgestellt, stehen niceria die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Kunden zu. niceria ist berechtigt, auf Kosten des Kunden die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Kunde mit der Nacherfüllung in Verzug ist.

(7) niceria weist darauf hin, dass in der dem Kunden mitgeteilten Menge der anzuliefernden Produkte ein Mengenpuffer von bis zu maximal 1,5 Prozent von der Gesamtmenge einkalkuliert wird. Sollte dieser Mengenpuffer ganz oder teilweise nicht ausgeschöpft werden, ist niceria berechtigt, diese Produkte für kleinere Marketingmaßnahmen oder Best-of-Boxen zu verwenden. Bei größeren Marketing-Maßnahmen wird sich niceria mit dem Kunden abstimmen. Nach Wahl von niceria ist niceria auch berechtigt, diese Produkte zu spenden (z.B. an eine regionale Tafel) oder zu entsorgen. Etwaige Kosten für die Zweitverwertung oder Entsorgung werden vollständig von niceria getragen.

(8) Soweit der Kunde oder ein durch ihn beauftragtes Transportunternehmen für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist der Kunde verpflichtet, niceria insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(9) niceria ist verpflichtet, sämtliche ihr vom Auftraggeber gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden. Für den Fall, dass Dritte zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen werden, werden diese ebenfalls zu einer vertraulichen Behandlung der Informationen und Unterlagen verpflichtet.

 

§ 5 Anspruch auf Erfüllung

(1) Der Partner ist dazu verpflichtet die von der niceria GmbH gesetzten Frist zur Abgabe der benötigten Daten einzuhalten. Sollte der Partner dem nicht nachkommen und aufgrund einer verpassten Frist nicht in der Kampagne eingebunden sein, hat der Partner seinen Anspruch auf Erfüllung verwirkt. Die niceria GmbH ist in diesem Falle nicht dazu verpflichtet eine Kompensationsleistung anzubieten.

 

§ 6 Schutzrechte

(1) Der Kunde gewährleistet, dass im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten für die niceria Boxen keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Wird niceria von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, niceria auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Aufwendungen, die niceria aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(3) niceria verbleiben alle Rechte, die ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentum an dem bei Durchführung des Vertrages angefallenen Material - Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. - und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei niceria.

 

§ 7 Haftung

(1) niceria haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von niceria oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von niceria beruht.

(2) Ferner haftet niceria für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen. In diesem Fall haftet niceria jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. niceria haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Soweit die Haftung von niceria ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.

(3) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Hamburg Gerichtsstand. niceria ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(4) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg.

niceria Gmbh, Hamburg, Stand: 12.03.2022